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    Author Topic: Selbständig im Kryptoumfeld - Steuern und KV bei Bezahlung in Token  (Read 1351 times)
    Hilde X (OP)
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    Selbständig im Kryptoumfeld - Steuern und Krankenversicherung

    Dieser Thread soll sich mit dem Herausforderungen befassen, die durch Selbständigkeit im Bereich Kryptowährungen entstehen - gerade für Bountyhunter like me - und hierzu Wissen und Erfahrungen zusammentragen. Ich werde den Thread im Rahmen meiner aktuellen Klärungen und entsprechend eurer Rückmeldungen ergänzen, damit andere nicht auch aufs Maul fliegen wie ich aktuell. Änderungen würde ich mit einem Update-Post unten kenntlich machen.

    Wichtig: Der Thread bezieht sich auf Deutschland, in Österreich ists sicher anders. Wenn da jemand ne Zusammenfassung schreibt, haue ich die gern hier oben mit rein.


    Das Setting: Seit Februar 2018 übersetze ich für verschiedene Altcoin-Projekte im Rahmen der Vorbereitung auf ihre ICOs und habe mich dafür nebenberuflich selbständig gemacht. Für meine Übersetzungsleistungen erhalte ich als Honorar Token der Projekte, überwiegend berechnet in Form von Anteilen an dafür reservierten Pools im Rahmen vom ausgeschriebenen Bountys.  

    Da ich dadurch ein Einkommen erziele, gleichzeitig aber noch einen Hauptjob (Teilzeit) habe, musste ich mich nebenberuflich selbständig machen. Da die Honorare pro Auftrag nominal zwischen 500 und mehreren Tausend USD schwanken, habe ich mit meinen Übersetzung schnell den Rahmen der Kleinunternehmerregelung (keine Umsatzsteuerpflicht in den ersten beiden Jahren bei Unterschreitung bestimmter Werte) verlassen und muss nun, so zumindest meine Annahme, laufend monatlich Umsatzsteuer (und mit der Einkommenssteuererklärung dann auch Einkommenssteuer) zahlen.

    Die hohen Beträge hören sich erstmal gut an, ja. Das Problem: Im (aktuellen) Bärenmarkt bleiben sie es nicht. Angebotsseitig verkaufen viele Bountyhunter ihre Einnahmen direkt nach Erhalt der Token, was oft zu einem anfangs starken Abfall des Kurses führt. Nachfrageseitig ist der Bärenmarkt und die dadurch geringe spekulative Nachfrage das eine Problem, die mangelnde Nachfrage durch noch geringe realweltliche Nutzung der Coins und Token das andere.


    Ich stehe jetzt also vor folgendem Problem (bisher meine Annahme, die genaue Verfahrensweise ist mit dem FA noch in Klärung): Ich verdiene nominal Geld und muss diese Summe dem Finanzamt über angeben und darauf Steuern zahlen, real sackt der Wert meiner Honorare meist aber erstmal um 90% zusammen - und es kann dauern, bis die wieder da sind, wo sie mindestens sein sollten, geschweige denn darüber. Ich kann also den nominalen Wert nicht realisieren - und es tut sich zumindest temporär ein tiefrotes Loch auf.

    EDIT: In diesem Post wird der aktuelle Stand beschrieben. Bad News, weil hohe Einkommenssteuer, aber wenigstens keine Umsatzsteuer. Ich pflege die beizeiten hier oben ein.

    https://bt.irlbtc.com/view/5067233.msg49418582#msg49418582



    Was ich hier aufgelistet habe, sind eher grundlegende Sachen zum Thema Selbständigkeit, aber ich will die hier mal kompakt teilen. Das dient uns und mir auch noch mal als Sanity-Check, denn es gibt sicher einige unter euch mit Erfahrung im Bereich Selbständigkeit.

    Spannend wäre:

    1. Welche Erfahrungen macht ihr mit Finanzämtern in diesem Zusammenhang?
    2. Welche Argumentationsstrategien helfen euch?
    3. Welche Kompromisse konnten gefunden werden?
    4. Welche Möglichkeiten gibt es, mit seinen Coins kurzfristig an Geld zu kommen, ohne sie komplett abgeben zu müssen?


    Grundlegende Herausforderung: Als Selbständiger muss ich neben meinem eigenen noch mindestens drei weitere Mäuler stopfen. Ich stehe sehr auf den umverteilenden Sozialstaat, es macht allerdings Arbeit. Und der Mittelstandsbauch nervt genauso wie die ungerechte vglw. geringe Belastung hoher Einkommen und Vermögen.

    1. Umsatzsteuer:



    Grundlegend:

    Wie bei anderen Selbständigen auch ist bei Überschreitung der Grenzen für Kleinunternehmer (Jahr 1 < 17.500 €, Jahr 2 < 50.000 €) Umsatzsteuer fällig und muss monatlich selbständig über ELSTER vorangemeldet und abgeführt werden. Die Voranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats erfolgen, auf Antrag ist eine Verlängerung um einen Monat möglich. Wird die Frist gerissen, werden Säumnisszuschläge fällig.

    

„Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast aber nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Bei einer Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500,00 € ist die Umsatzsteuervoranmeldung im Folgejahr monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).“ (Wikipedia)



    Es gibt zwei Varianten: Die SOLL-Versteuerung (Versteuerung entsprechend der Summe der angenommenen Aufträge) und die IST-Versteuerung (Versteuerung entsprechend der eingegangenen Zahlungen). Standard ist die SOLL-Besteuerung, die IST-Besteuerung kann formlos beim Finanzamt beantragt werden und hat in meinem Fall sogar 9 Monate rückwärts funktioniert. 

Für mich macht die IST-Besteuerung Sinn, da die Honorare meist erst Monate nach der eigentlichen Übersetzung in meinem Wallet eingehen. 



    https://debitoor.de/funktionen/buchhaltung/wissenswertes-zur-umsatzsteuervoranmeldung
    https://debitoor.de/gruenderlounge/umsatzsteuer/umsatzsteuer-voranmeldung



    Für selbständige Krypto-Bountyteilnehmer gibts seeeeeehr gute Nachrichten: Wenn das Unternehmen, für dass ihr übersetzt, im nicht-europäischen Ausland liegt, seid ihr nicht umsatzsteuerpflichtig, müsst die also auch nicht nach monatlich berechnet nach Eingang der Zahlung abführen. Interessant wäre hier noch mal die Klärung, ob das Projekt selbst damit gemeint ist oder der Bountymanager bzw. Bountyunternehmen, wie z. B. AmaZix.

    "Der Ort der Leistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Danach wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sofern Ihre Auftraggeber Ihren Sitz im Nicht-EU Ausland haben, sind diese Umsätze folglich nicht steuerbar (Umsatzsteuer). Die o.g. Dokumentationen der Umsätze sind trotzdem vorzunehmen. Dies ist für die Buchführung und Veranlagung zur Einkommensteuer relevant. Den Nachweis der Auftraggeber bedarf es also in dieser Form." Zitat aus einer Mail meines FA

    Hier noch einmal in anderen Worten von der IHK Berlin. Der Unterschied ist die Auflage zur Prüfung, ob und wie das im Land des Auftraggebers zu versteuern ist. Die Frage muss ich noch klären, aber mein FA hat da keine Aussage zu getroffen. Am Montag habe ich einen Steuerberater-Termin, mal schauen, was der dazu sagt.

    "Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Dienstleistung an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in diesem Land steuerbar ist und wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Die Rechnungsstellung richtet sich formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel "nicht im Inland steuerbare Leistung." IHK Berlin: Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

    Was allerdings gemacht werden muss: Ihr müsst den Umsatz per ELSTER anmelden, aber eben mit dem Vermerk, dass ihr für ein Unternehmen im Nicht-EU-Ausland gearbeitet habt. Damit ist dann klar, das ihr Umsatz gemacht habt, aber der eben aufgrund des Standorts des Auftraggebers, nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

    Gleichzeitig muss das logischerweise auch in eure Buchführung Eingang finden, da ihr ja auf jeden Fall Einkommenssteuer darauf zahlen müsst.


    2. Einkommenssteuer:  



    Die Einkommen aus Kryptowährungen sind als Einkommen zu versteuern. Der Steuersatz entspricht dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Die Einkommenssteuer kann nach der neuen Regelung ab 2018 bis Ende Juli des Folgejahres abgegeben werden, wird ein Steuerberater hinzugezogen, verlängert sich diese Frist sogar bis auf Ende Februar des übernächsten Jahres (2018 —> Ende Juli 2019 bzw. Ende Februar 2020)



    Hier der Post zum aktuellen Stand, den ich jetzt auch so verfolgen werde.

    https://bt.irlbtc.com/view/5067233.msg49418582#msg49418582


    3. Gewerbesteuer:

    Die Gewerbesteuer muss quartalsweise (Februar, Mai, August, November) entrichtet werden. Stichtag ist der 15. des nächsten Monats. Dazu kommt eine einmalige Gesamterklärung (ich finde gerade kein besseres Wort) pro Kalenderjahr, die noch mal alles zusammenfasst. Seid ihr vorher sauber in eure Meldungen, gibts da aber wohl recht wenig zu tun.



    Freibeträge: 24.500 € pro Kalenderjahr (natürliche Personen, Personengesellschaften); bis 72.500 € gibts eine steuerliche Begünstigung



    https://www.steuererklaerung.de/ratgeber-steuern/gewerbesteuer

    Wichtig: Die "freien Berufe" - wozu laut Wikipedia auch Übersetzer zählen - müssen keine Gewerbesteuer abführen. Dafür ist aber eine formale Qualifikation (Studium o.ä.) notwendig. In meinem Fall ist die vorhanden. Wer von euch so etwas aber macht, ohne dass er/sie dafür formal qualifiziert ist, sollte hier genau prüfen und die Gewerbesteuer ggf. mitdenken.


    4. Festlegung der Honorar-Höhe, wenn in Token bezahlt wird

    Das ist aktuell der Knackpunkt. Damit ich in Umsatz- und Einkommenssteuererklärung einen €-Betrag angeben kann, müssen die Token, die ich als Honorar erhalte, erst einmal umgerechnet werden.

    Die Frage ist: Wann und zu welchem Kurs hat dies zu erfolgen.

    Zwei Mails gabs dazu bisher von meinem Finanzamt:

    1. "Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren."

    2. "In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom 16.11.2018 (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht."


    Die Frage: Wann wird der Wert der Token bestimmt, wenn diese bei der Erbringung meiner Übersetzungsleistung sowohl noch gar nicht handelbar sind als auch ich noch nicht in ihrem Besitz bin?

    Drei Möglichkeiten sehe ich gerade:

    1. ICO-Preis (sehr wahrscheinlich, siehe unten)
    2. Preis nach Listung (Token noch nicht in meinem Besitz, da Bounty-Auszahlung meist erst nach der Auszahlung an Tokenkäufer)
    3. Preis auf Börsen, wenn ich die Token verfügbar habe

    Außerdem spielen vllt noch Zufluss-Prinzip und Bewertungsgesetzt eine Rolle, was dann jeweils Optionen oben aus- oder einschließen würde.

    "Ein Geldbetrag ist zugeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihn erlangt ist." --> hat wohl eher Relevanz für das Jahr, in dem zu versteuern ist
    https://de.wikipedia.org/wiki/Zuflussprinzip

    "Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen."
    https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
    https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeiner_Wert


    Die Antwort auf meine dritte Nachfrage ist jetzt da, ich hab hier einen Post dazu gemacht: https://bt.irlbtc.com/view/5067233.msg49122408#msg49122408

    In kurz:

    Ich: "Das Unternehmen, für das ich übersetzt habe, führt seinen Tokenverkauf durch (Token = Währung) zu einem Preis von z. B. US-$ 0,10 pro Token durch. (Preis 1, Token noch nicht in meinem Besitz --> Zuflussprinzip nicht gegeben)

    FAler*in, wählt diesen Punkt aus: " ... unverbindlich teile ich Ihnen zu Ihrer letzte Email mit, dass sich m.E. die Bemessungsgrundlage in Höhe aus dem von Ihnen unter Punkt 1 genannten Wert ergibt. Ich stelle jedoch anheim sich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden, insbesondere auch wegen evtl. Folgen auf Grund der abweichenden zufließenden Zahlungen.

    Zudem muss ich Sie bitten, sich künftig mit steuerfachrechtlichen Anfragen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu wenden."


    4. Krankenkasse:  

    

Nebenberuflich selbständig:

    

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Nebenberuflichkeit nicht zur Hauptberuflichkeit wird und somit weitere Krankenkassenbeiträge abzuführen wären. Ein Bedingung zu reißen ist kein Problem, es braucht beide. Ich hoffe, ich habe das Gespräch noch richtig in Erinnerung, deshalb hier bitte mit ein wenig Vorsicht lesen, vor allem bei den beiden folgenden Bedingungen.

    

1. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit darf das aus der Hauptberuflichkeit um nicht mehr als 20% übersteigen
.
    2. Der Zeitaufwand für die Nebenberuflichkeit darf die Hauptberuflichkeit um nicht mehr als 20% übersteigen.

    Berechnung und Zahlung des Krankenkassenbeitrags:

    Wie auch bei der Umsatzsteuer müssen die Einkommen des Vormonats bis zum 15. des Folgemonats (in meinem Fall die TK, vielleicht sind die Fristen bei anderen anders) an die Krankenkasse gemeldet werden. Hier ist allerdings das SOLL-Verfahren die einzige Möglichkeit: Ich muss angeben, für wieviel Honorar ich gearbeitet habe und auf Basis dessen wird der Satz berechnet.

    Je nachdem, wie hoch das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist, gibt es dann Tagessätze. Im Fall der TK liegt das Maximum bei 26,12 € pro Tag (Einkommen über ca. 4400 € pro Monat), so dass ich dass dann auch tageweise für meine Arbeit begleichen muss.

    Da oft nicht klar ist, für wieviel Token man eigentlich arbeitet (das Problem der Wertfeststellung von weiter oben hier mal ausgeklammert), da man ja anteilig aus Pools bezahlt wird ("Stakes" der verkauften Gesamtsumme, gelegentlich auch eines Festbetrags an Token, der dann auf diejenigen mit erworbenen Stakes aufgeteilt wird), muss hier geschätzt werden. Mit der Einkommenssteuerbescheid wird die Summe dann definitiv bestimmt und damit Nachzahlung an bzw. Rückzahlungen von der Krankenkasse fällig.


    Soweit fürs Erste. Wenn ich hier daneben liege, ihr Tipps oder Erfahrungen habt, dann immer gerne her damit, ich baue hier oben alles ein.


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